Das Wagniskapitalbeteiligungsgesetz ist zum 24.12.2013 außer Kraft getreten.
Wagniskapitalbeteiligungsgesetz
Abschnitt 3 - Aufsicht und Anerkennung (§§ 12-18) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WKBG/__paste_norm__.html)
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(1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Bundesanstalt.
(2) 1Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag muss enthalten:
1. | die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung, | |
2. | einen geeigneten Nachweis über die Leistung des Mindestkapitals gemäß § 6, | |
3. | die Angabe der Geschäftsleiter sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung, | |
4. | einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hervorgehen. |
(3) Die Bundesanstalt hat die Anerkennung zu erteilen, wenn der Antrag nach Absatz 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist und die Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt sind.