Das Wagniskapitalbeteiligungsgesetz ist zum 24.12.2013 außer Kraft getreten.
Wagniskapitalbeteiligungsgesetz
| Abschnitt 3 - Aufsicht und Anerkennung (§§ 12-18) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WKBG/__paste_norm__.html)
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Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen, soweit sie Informationen auf Grund dieses Gesetzes erlangen, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist; § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
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