Wagniskapitalbeteiligungsgesetz
Abschnitt 3 - Aufsicht und Anerkennung (§§ 12-18) |
(1) 1Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. 2Sie ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften mit diesem Gesetz im Einklang zu erhalten.
(2) 1Die Bundesanstalt kann von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft, den Mitgliedern ihrer Organe, ihren Beschäftigten und den Personen oder Unternehmen, die an der Gesellschaft maßgeblich beteiligt sind, Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Die Bundesanstalt kann bei den Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften Prüfungen durchführen. 3Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. 4Die Bediensteten der Bundesanstalt und die von ihr beauftragten Personen können hierzu die Geschäftsräume der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten. 5Die Betroffenen haben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden.