Das Wagniskapitalbeteiligungsgesetz ist zum 24.12.2013 außer Kraft getreten.
Wagniskapitalbeteiligungsgesetz
Abschnitt 3 - Aufsicht und Anerkennung (§§ 12-18) |
Außer Kraft
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Wird die Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft zurückgenommen oder widerrufen oder verzichtet die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft auf die Anerkennung, so kann die Gesellschaft einen erneuten Antrag frühestens drei Jahre nach dem Wirksamwerden des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs stellen.