Wagniskapitalbeteiligungsgesetz
Abschnitt 4 - Steuerliche Regelungen (§§ 19-20) |
1Übt die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft ausschließlich Tätigkeiten im Sinne von § 4 Satz 1 aus und hält sie ausschließlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, ist sie einkommensteuerrechtlich als vermögensverwaltend einzustufen. 2Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist insbesondere dann nicht vermögensverwaltend tätig, wenn nachfolgende Tätigkeiten ausgeübt werden:
1. | kurzfristige Veräußerung der Beteiligungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2, | |
2. | Geschäfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6, | |
3. | Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 bis 4 und 6, | |
4. | Wiederanlage von Erlösen aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2, | |
5. | Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen. |
3Der Erwerb und das Unterhalten eigener Geschäftsräume und einer geschäftsmäßigen Organisation sind für die Annahme einer vermögensverwaltenden Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft unschädlich. 4Die in Satz 2 genannten Tätigkeiten dürfen von einer Tochtergesellschaft der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ausgeübt werden. 5Die Tochtergesellschaft muss eine Kapitalgesellschaft sein, deren sämtliche Anteile von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gehalten werden. 6§ 15 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt. 7Die Sätze 1 bis 6 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
Hinweis der Redaktion:§ 19 tritt gem Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen an dem Tag in Kraft, an dem die EU-Kommission eine dort näher bezeichnete Entscheidung trifft. Die Kommission hat diese Entscheidung am 30.09.2009 getroffen (Pressemitteilung). Sie enthält in Art. 1 die Feststellung, daß § 19 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Die o.g. Inkrafttretensregelung dürfte - entgegen ihrem Wortlaut - so auszulegen sein, daß § 19 demnach nicht in Kraft tritt.