Wagniskapitalbeteiligungsgesetz
Abschnitt 4 - Steuerliche Regelungen (§§ 19-20) |
1Abweichend von § 17 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes wird der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Zielgesellschaft zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Anteil von 200 000 Euro, der dem veräußerten Anteil an der Zielgesellschaft entspricht, übersteigt, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Veräußerung innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar zu mindestens 3 Prozent, höchstens jedoch zu 25 Prozent und für längstens zehn Jahre an dieser Zielgesellschaft beteiligt war. 2Zielgesellschaften im Sinne des Satzes 1 sind solche im Sinne von § 2 Abs. 3, mit der Maßgabe, dass in § 2 Abs. 3 die Angabe "eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" durch die Angabe "den Steuerpflichtigen" ersetzt wird. 3Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 800 000 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Veräußerungen von Anteilen an Zielgesellschaften nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden.
Hinweis der Redaktion:§ 20 tritt gem Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen an dem Tag in Kraft, an dem die EU-Kommission eine dort näher bezeichnete Entscheidung trifft. Die Kommission hat diese Entscheidung am 30.09.2009 getroffen (Pressemitteilung). Sie enthält in Art. 2, 3 die Feststellung, daß § 20 mit dem Gemeinsamen Markt nur bei Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen vereinbar ist. Die o.g. Inkrafttretensregelung dürfte - entgegen ihrem Wortlaut - so auszulegen sein, daß § 20 bis zur Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht in Kraft tritt.