Das Wagniskapitalbeteiligungsgesetz ist zum 24.12.2013 außer Kraft getreten.

Wagniskapitalbeteiligungsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1-7)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft und nicht gleichzeitig als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anerkannt worden sind.

(2) 1Wagniskapitalbeteiligungen sind Eigenkapitalbeteiligungen an Zielgesellschaften. 2Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne des Satzes 1 sind solche Kapitalbestandteile, die handelsrechtlich als Eigenkapital gelten und bei denen eine für die Überlassung gezahlte Vergütung steuerlich nicht abziehbar ist.

(3) Zielgesellschaften sind Kapitalgesellschaften,

1. deren Sitz und Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat oder unterschiedlichen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen,
2. die bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweisen,
3. deren Gründung bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
4. von denen bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in den Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem gleichwertigen Markt zugelassen oder einbezogen sind,
5. die unmittelbar oder mittelbar - auch über Personengesellschaften - keine Unternehmen oder Unternehmensteile betreiben, die älter als die Zielgesellschaft sind,
6. auf die während der Dauer des Haltens der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Unternehmen oder Unternehmensteile durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen beziehungsweise mittelbar oder unmittelbar - auch über Personengesellschaften - gehalten werden, die älter als die Zielgesellschaft sind, und
7. die während der Dauer des Haltens der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Organträger im Sinne des § 14 des Körperschaftsteuergesetzes oder Mitunternehmer des Organträgers sind.

(4) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft tatsächlich leiten.

Querverweise

Auf § 2 WKBG verweisen folgende Vorschriften:

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