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Das Wagniskapitalbeteiligungsgesetz ist zum 24.12.2013 außer Kraft getreten.

Wagniskapitalbeteiligungsgesetz

   Abschnitt 2 - Geschäftstätigkeit und Anlagebestimmungen (§§ 8-11)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ WKBG (https://dejure.org/gesetze/WKBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WKBG
__paste_bez__ __paste_norm__ Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WKBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wagniskapitalbeteiligungsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 10
Konzernfreiheit

(1) 1Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf spätestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung kein Tochterunternehmen mehr sein. 2Ein Gesellschafter darf nach Ablauf dieser Frist nicht mehr maßgeblich beteiligt sein.

(2) Tochterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.

(3) 1Maßgeblich beteiligt im Sinne dieses Gesetzes ist, wer bei einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr als 40 Prozent des Kapitals hält oder wem unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr als 40 Prozent der Stimmrechte der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft zustehen. 2§ 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt für die Berechnung des Stimmrechtsanteils entsprechend, für die Berechnung des Kapitalanteils mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Stimmrechte die Kapitalanteile treten.

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Querverweise

Auf § 10 WKBG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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