Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161) |
| Abschnitt 2 - Verwaltungsgesellschaften (§§ 17 - 67) |
| Unterabschnitt 2 - Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten (§§ 26 - 38) |
(1) 1Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes von ihr verwaltete offene Investmentvermögen mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente auszuwählen. 2Für OGAW muss die Auswahl aus der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG und für AIF muss die Auswahl aus der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU erfolgen. 3Für OGAW darf sich die Auswahl nicht ausschließlich auf die Instrumente der Nummern 5 und 6 in Anhang IIA der Richtlinie 2009/65/EG beschränken. 4Für AIF darf sich die Auswahl nicht ausschließlich auf die Instrumente der Nummern 5 und 6 in Anhang V der Richtlinie 2011/61/EU beschränken.
(2) 1Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat vor der Auswahl nach Absatz 1 die Eignung im Hinblick auf die verfolgte Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des Investmentvermögens zu bewerten. 2Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und die Deaktivierung der ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente und operative und administrative Vorkehrungen für den Einsatz solcher Instrumente umzusetzen. 3Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die nach Absatz 1 ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente in die Anlagebedingungen oder die Satzung des Investmentvermögens aufzunehmen, sofern es sich um Liquiditätsmanagementinstrumente aus der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG oder aus der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU handelt.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann eine Kapitalverwaltungsgesellschaft beschließen, für Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EU) 1131/2017 nur ein geeignetes Liquiditätsmanagementinstrument aus der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG oder aus der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU auszuwählen.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf die Auswahl und den Einsatz von Liquiditätsmanagementinstrumenten zusätzliche Bestimmungen zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) vom 09.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.04.2026 | Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) | 09.04.2026 |
ermächtigung § 27Interessenkonflikte; Verordnungs-
ermächtigung § 28Allgemeine Organisations-
pflichten; Verordnungs-
ermächtigung § 28aZusätzliche Organisations-
anforderungen bei der Verwaltung von Entwicklungs-
förderungsfonds § 29Risikomanagement; Verordnungs-
ermächtigung § 29aRisikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaften; Verordnungs-
ermächtigung § 29bRisikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaften; Einbehalt § 30Liquiditäts-
management; Verordnungs-
ermächtigung § 30aAuswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten; Verordnungs-
ermächtigung § 31Primebroker § 32Entschädigungs-
einrichtung § 33Werbung § 34Anzeigepflichten von Verwaltungs-
gesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank § 35Meldepflichten von Verwaltungs-
gesellschaften § 36Auslagerung; Verordnungs-
ermächtigung § 37Vergütungssysteme; Verordnungs-
ermächtigung § 38Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungs-
gesellschaft; Verordnungs-
ermächtigung
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Querverweise
Auf § 30a KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Begriffsbestimmungen)
- Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
- § 35 (Meldepflichten von Verwaltungsgesellschaften)
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 50 (Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften)
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- § 98 (Ausgabe und Rückgabe von Anteilen; Liquiditätsmanagementinstrumente; Verordnungsermächtigung)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeines
- § 165 (Mindestangaben im Verkaufsprospekt)
- Offene inländische Publikums-AIF
- Immobilien-Sondervermögen
- § 255 (Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger
- § 307 (Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Übergangsvorschriften
- Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
- § 353 (Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF)