Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16a) |
1Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes, eines Investmentvermögens, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. 2§ 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.06.2021 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten | 12.05.2021 | |
| 19.12.2014 | Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings | 10.12.2014 |
ermächtigung § 6Besondere Aufgaben § 7Sofortige Vollziehbarkeit § 7aBekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen § 7bElektronische Kommunikation; Verordnungs-
ermächtigung § 8Verschwiegenheits-
pflicht § 9Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 10Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht § 11Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenz-
überschreitender Verwaltung und grenz-
überschreitendem Vertrieb von AIF § 12Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle § 13Informations-
austausch mit der Deutschen Bundesbank § 14Auskunfts- und Vorlegungsersuchen, Prüfungen, Durchsuchungen und Sicherstelllungen § 15Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte § 16Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte § 16aVerbot von Verbraucherkrediten
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Querverweise
Auf § 8 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 50 (Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften)
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- § 95 (Anteilscheine; Verordnungsermächtigung)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 342 (Beschwerdeverfahren)
- Übergangsvorschriften
- Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
- § 353 (Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF)