Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
8. Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen (§§ 94 - 111q) |
(1) 1Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. 2Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz) vom 12.06.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.06.2015 | Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz) | 12.06.2015 | |
04.08.2009 | Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten | 30.07.2009 | |
30.08.2002 | Vierunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 129b StGB (34. StrÄndG) | 22.08.2002 |
überwachung § 100bOnline-Durchsuchung § 100cAkustische Wohnraumüberwachung § 100dKernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungs-
berechtigte § 100eVerfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c § 100fAkustische Überwachung außerhalb von Wohnraum § 100gErhebung von Verkehrsdaten § 100hWeitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum § 100iTechnische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten § 100jBestandsdaten-
auskunft § 100kErhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten § 101Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen § 101aGerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -
auswertung; Benachrichtigungs-
pflichten bei Verkehrs-
und Nutzungsdaten § 101bStatistische Erfassung; Berichtspflichten § 102Durchsuchung bei Beschuldigten § 103Durchsuchung bei anderen Personen § 104Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit § 105Verfahren bei der Durchsuchung § 106Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts § 107Durchsuchungs-
bescheinigung; Beschlagnahme-
verzeichnis § 108Beschlagnahme anderer Gegenstände § 109Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände § 110Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien § 110aVerdeckter Ermittler § 110bVerfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers § 110cBefugnisse des Verdeckten Ermittlers § 110dBesonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches § 110e(weggefallen) § 111Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten § 111aVorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis § 111bBeschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung § 111cVollziehung der Beschlagnahme § 111dWirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen § 111eVermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung § 111fVollziehung des Vermögensarrestes § 111gAufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111hWirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111iInsolvenzverfahren § 111jVerfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111kVerfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111lMitteilungen § 111mVerwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände § 111nHerausgabe beweglicher Sachen § 111oVerfahren bei der Herausgabe § 111pNotveräußerung § 111qBeschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen
Rechtsprechung zu § 103 StPO
468 Entscheidungen zu § 103 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.04.2023 - StB 5/23
- BGH, 30.03.2023 - StB 58/22
Durchsuchung: Geplanter Sturm auf den Bundestag - Reichsbürger
- BGH, 20.04.2023 - StB 59/22
Durchsuchung: Sturm auf den Bundestag - Rekrutierungsversuche beim sog. Dritten
- VG Göttingen, 27.04.2023 - 1 E 142/23
Abschiebung; Dritter; Durchsuchung; Antrag auf richterliche Anordnung der ...
- LG Osnabrück, 10.11.2022 - 1 Qs 24/22
Durchsuchung, Behörde, Durchsuchungsvoraussetzungen, Behördenprivileg, ...
- BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1562/17
Unzulässige Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwälten einer international tätigen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 25.07.2017 - 2 BvR 1287/17
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- BVerfG, 25.07.2017 - 2 BvR 1405/17
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- BVerfG, 25.07.2017 - 2 BvR 1562/17
Die Staatsanwaltschaft München II darf die bei der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day ...
- BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1287/17
Unzulässige Verfassungsbeschwerde einer international tätigen US-amerikanischen ...
- BVerfG, 25.07.2017 - 2 BvR 1287/17
§ 103 StPO in Nachschlagewerken
- § 103 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Durchsuchung (Recht)
Querverweise
Auf § 103 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 95a (Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot)
§ 105 (Verfahren bei der Durchsuchung)
§ 106 (Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts)
§ 107 (Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis)
§ 108 (Beschlagnahme anderer Gegenstände)
§ 111b (Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung)
§ 111e (Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 459g (Vollstreckung von Nebenfolgen)
Redaktionelle Querverweise zu § 103 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- §§ 94 ff. (Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken)
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 13 II