Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
8. Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen (§§ 94 - 111q) |
(1) 1Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung
1. | auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, | |
2. | auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes), | |
3. | gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder | |
4. | von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert |
begangen worden ist. 2Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. 3Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 4Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären. 5§ 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) 1Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. 2Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 |
überwachung § 100bOnline-Durchsuchung § 100cAkustische Wohnraumüberwachung § 100dKernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungs-
berechtigte § 100eVerfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c § 100fAkustische Überwachung außerhalb von Wohnraum § 100gErhebung von Verkehrsdaten § 100hWeitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum § 100iTechnische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten § 100jBestandsdaten-
auskunft § 100kErhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten § 101Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen § 101aGerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -
auswertung; Benachrichtigungs-
pflichten bei Verkehrs-
und Nutzungsdaten § 101bStatistische Erfassung; Berichtspflichten § 102Durchsuchung bei Beschuldigten § 103Durchsuchung bei anderen Personen § 104Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit § 105Verfahren bei der Durchsuchung § 106Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts § 107Durchsuchungs-
bescheinigung; Beschlagnahme-
verzeichnis § 108Beschlagnahme anderer Gegenstände § 109Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände § 110Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien § 110aVerdeckter Ermittler § 110bVerfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers § 110cBefugnisse des Verdeckten Ermittlers § 110dBesonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches § 110e(weggefallen) § 111Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten § 111aVorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis § 111bBeschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung § 111cVollziehung der Beschlagnahme § 111dWirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen § 111eVermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung § 111fVollziehung des Vermögensarrestes § 111gAufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111hWirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111iInsolvenzverfahren § 111jVerfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111kVerfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111lMitteilungen § 111mVerwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände § 111nHerausgabe beweglicher Sachen § 111oVerfahren bei der Herausgabe § 111pNotveräußerung § 111qBeschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen
Rechtsprechung zu § 110a StPO
109 Entscheidungen zu § 110a StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 15.02.2023 - 2 StR 270/22
Strafzumessung (minder schwerer Fall: gesetzlich vertypter Milderungsgrund, ...
- BGH, 22.12.2020 - 1 StR 165/19
Einsatz von Vertrauenspersonen (keine Erlaubnis zur Begehung von Straftaten; ...
- OLG Jena, 31.07.2019 - 1 Ws 242/19
Verwertbarkeit der Beweisgewinnung durch verdeckte Ermittler
- LG Saarbrücken, 01.06.2021 - 2 Qs 9/21 Corona
Corona-Subventionsbetrügern darf genetischer Fingerabdruck abgenommen werden
- EGMR, 23.10.2014 - 54648/09
Unzulässige Tatprovokation (Anstiftung; verbleibende Opferstellung im Sinne der ...
- BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08
TKÜ-Neuregelung
- LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20
Kriminelle Vereinigung, Begriff, Abgrenzung zur Bande
- BGH, 20.06.2007 - 1 StR 251/07
Verwertung von Erkenntnissen "ausländischer verdeckter Ermittler" (kein ...
- BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16
Kriminelle Vereinigung (einschränkende Auslegung; Schutzzweck der Norm; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 3 A 10045/08
Disziplinarrecht - Erkenntnisse aus strafrechtlichem Ermittlungsverfahren
§ 110a StPO in Nachschlagewerken
- § 110a StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verdeckter Ermittler
Querverweise
Auf § 110a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 101 (Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- § 29 (Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 110a StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 477 II 2 (Datenübermittlung von Amts wegen)