Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
8. Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen (§§ 94 - 111q) |
(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.
(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe | 17.07.2015 |
Rechtsprechung zu § 111o StPO
5 Entscheidungen zu § 111o StPO in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 27.11.2017 - 1 VAs 6/17
Anfechtung einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Herausgabe ...
- OLG Düsseldorf, 26.09.1996 - 1 Ws 828/96
- AG München, 10.10.2017 - 814 Ds 261 Js 160705/17
Keine Einziehung von Wertersatz neben der Einziehung des Tatertrages wegen nicht ...
- LG Regensburg, 24.10.2017 - 64 T 323/17
Notveräußerung von Grundstücken grundsätzlich zulässig
- KG, 14.07.2000 - 3 Ws 313/00
Querverweise
Auf § 111o StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 111o StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Geldstrafe
- § 43a (weggefallen)