Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
8. Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen (§§ 94 - 111q) |
(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.
(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe | 17.07.2015 |
überwachung § 100bOnline-Durchsuchung § 100cAkustische Wohnraumüberwachung § 100dKernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungs-
berechtigte § 100eVerfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c § 100fAkustische Überwachung außerhalb von Wohnraum § 100gErhebung von Verkehrsdaten § 100hWeitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum § 100iTechnische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten § 100jBestandsdaten-
auskunft § 100kErhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten § 101Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen § 101aGerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -
auswertung; Benachrichtigungs-
pflichten bei Verkehrs-
und Nutzungsdaten § 101bStatistische Erfassung; Berichtspflichten § 102Durchsuchung bei Beschuldigten § 103Durchsuchung bei anderen Personen § 104Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit § 105Verfahren bei der Durchsuchung § 106Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts § 107Durchsuchungs-
bescheinigung; Beschlagnahme-
verzeichnis § 108Beschlagnahme anderer Gegenstände § 109Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände § 110Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien § 110aVerdeckter Ermittler § 110bVerfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers § 110cBefugnisse des Verdeckten Ermittlers § 110dBesonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches § 110e(weggefallen) § 111Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten § 111aVorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis § 111bBeschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung § 111cVollziehung der Beschlagnahme § 111dWirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen § 111eVermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung § 111fVollziehung des Vermögensarrestes § 111gAufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111hWirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111iInsolvenzverfahren § 111jVerfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111kVerfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111lMitteilungen § 111mVerwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände § 111nHerausgabe beweglicher Sachen § 111oVerfahren bei der Herausgabe § 111pNotveräußerung § 111qBeschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen
Rechtsprechung zu § 111o StPO
11 Entscheidungen zu § 111o StPO in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 27.11.2017 - 1 VAs 6/17
Anfechtung einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Herausgabe ...
- OLG Düsseldorf, 26.09.1996 - 1 Ws 828/96
- AG München, 10.10.2017 - 814 Ds 261 Js 160705/17
Einziehung muss auch beim Einverständnis des Angeklagten in die formlose ...
- OLG Jena, 13.03.2020 - 1 Ws 282/18
Strafrechtliche Vermögenabschöpfung: Zulässigkeit des selbstständigen ...
- OLG Brandenburg, 31.01.2023 - 2 Ws 9/23
- OLG Hamm, 30.08.2022 - 5 Ws 231/22
Herausgabe sichergestellter Sachen; letzter Gewahrsamsinhaber; Offenkundigkeit
- OLG Düsseldorf, 03.02.2022 - 2 Ws 15/22
Vorrangige Herausgabe gestohlener Gegenstände an Verletzten aus Gründen des ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 11.05.2021 - 6 BGs 22/21
Herausgabe von beschlagnahmten und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr ...
- AG Nürnberg, 18.10.2019 - 58 Gs 1313/19
Herausgabe eines von der StA nach Entwendung beschlagnahmten Fahrzeug
- LG Regensburg, 24.10.2017 - 64 T 323/17
Notveräußerung von Grundstücken grundsätzlich zulässig
Querverweise
Auf § 111o StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 111o StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Geldstrafe
- § 43a (weggefallen)