Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   8. Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen (§§ 94 - 111q)   
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Textdarstellung

  

§ 100f
Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum

(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) 1Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. 2Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100d Absatz 1 und 2 sowie § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gelten entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1724), in Kraft getreten am 26.11.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.11.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/67920.11.2019BGBl. I S. 1724
24.08.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens17.08.2017BGBl. I S. 3202
01.01.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG21.12.2007BGBl. I S. 3198
01.07.2005Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)24.06.2005BGBl. I S. 1841
§ 94Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken § 95Herausgabepflicht § 95aZurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot § 96Amtlich verwahrte Schriftstücke § 97Beschlagnahmeverbot § 98Verfahren bei der Beschlagnahme § 98aRasterfahndung § 98bVerfahren bei der Rasterfahndung § 98cMaschineller Abgleich mit vorhandenen Daten § 99Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen § 100Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen § 100aTelekommunikations-
überwachung
§ 100bOnline-Durchsuchung § 100cAkustische Wohnraumüberwachung § 100dKernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungs-
berechtigte
§ 100eVerfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c § 100fAkustische Überwachung außerhalb von Wohnraum § 100gErhebung von Verkehrsdaten § 100hWeitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum § 100iTechnische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten § 100jBestandsdaten-
auskunft
§ 100kErhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten § 101Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen § 101aGerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -
auswertung; Benachrichtigungs-
pflichten bei Verkehrs-
und Nutzungsdaten
§ 101bStatistische Erfassung; Berichtspflichten § 102Durchsuchung bei Beschuldigten § 103Durchsuchung bei anderen Personen § 104Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit § 105Verfahren bei der Durchsuchung § 106Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts § 107Durchsuchungs-
bescheinigung; Beschlagnahme-
verzeichnis
§ 108Beschlagnahme anderer Gegenstände § 109Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände § 110Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien § 110aVerdeckter Ermittler § 110bVerfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers § 110cBefugnisse des Verdeckten Ermittlers § 110dBesonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches § 110e(weggefallen) § 111Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten § 111aVorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis § 111bBeschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung § 111cVollziehung der Beschlagnahme § 111dWirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen § 111eVermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung § 111fVollziehung des Vermögensarrestes § 111gAufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111hWirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111iInsolvenzverfahren § 111jVerfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111kVerfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111lMitteilungen § 111mVerwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände § 111nHerausgabe beweglicher Sachen § 111oVerfahren bei der Herausgabe § 111pNotveräußerung § 111qBeschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen

Rechtsprechung zu § 100f StPO

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 100f StPO

19.03.2004Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 100c Abs. 1 Nr. 3, § 100d Abs. 3, § 100d Abs. 5 Satz 2, § 100f Abs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 101 Abs. 1 Satz 3, § 100d Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100b Abs. 6 der Strafprozessordnung)BGBl. I S. 470

Querverweise

Auf § 100f StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Geldwäschegesetz (GwG) 
      Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
        § 29 (Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 100f StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Schutz und Verwendung von Daten
        Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
          § 477 II 2 (Datenübermittlung von Amts wegen)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeiverordnungen
            § 23 (Zustimmungsvorbehalte) (zu § 100f II)
Was ist das?

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