Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
8. Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen (§§ 94 - 111q) |
(1) 1Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. 2Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. 3§ 111c Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt. 2Die §§ 928 und 932 der Zivilprozessordung gelten sinngemäß.
(3) 1Der Vermögensarrest in ein Schiff, ein Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug wird nach Absatz 1 bewirkt. 2Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, gelten die §§ 928 und 931 der Zivilprozessordung sinngemäß.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 wird auch das Veräußerungsverbot nach § 111h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen.
Hinweis der Redaktion:"Zivilprozessordung" statt "Zivilprozessordnung" entspricht dem verkündeten Gesetzeswortlaut.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
01.07.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) | 21.11.2016 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten | 24.10.2006 | |
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 | |
14.08.2002 | Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung | 06.08.2002 |
überwachung § 100bOnline-Durchsuchung § 100cAkustische Wohnraumüberwachung § 100dKernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungs-
berechtigte § 100eVerfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c § 100fAkustische Überwachung außerhalb von Wohnraum § 100gErhebung von Verkehrsdaten § 100hWeitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum § 100iTechnische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten § 100jBestandsdaten-
auskunft § 100kErhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten § 101Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen § 101aGerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -
auswertung; Benachrichtigungs-
pflichten bei Verkehrs-
und Nutzungsdaten § 101bStatistische Erfassung; Berichtspflichten § 102Durchsuchung bei Beschuldigten § 103Durchsuchung bei anderen Personen § 104Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit § 105Verfahren bei der Durchsuchung § 106Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts § 107Durchsuchungs-
bescheinigung; Beschlagnahme-
verzeichnis § 108Beschlagnahme anderer Gegenstände § 109Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände § 110Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien § 110aVerdeckter Ermittler § 110bVerfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers § 110cBefugnisse des Verdeckten Ermittlers § 110dBesonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches § 110e(weggefallen) § 111Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten § 111aVorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis § 111bBeschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung § 111cVollziehung der Beschlagnahme § 111dWirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen § 111eVermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung § 111fVollziehung des Vermögensarrestes § 111gAufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111hWirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111iInsolvenzverfahren § 111jVerfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111kVerfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111lMitteilungen § 111mVerwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände § 111nHerausgabe beweglicher Sachen § 111oVerfahren bei der Herausgabe § 111pNotveräußerung § 111qBeschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen
Rechtsprechung zu § 111f StPO
103 Entscheidungen zu § 111f StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 23.06.2022 - 5 Ws 94/22
Zeitliche Dauer eines Arrestvollzugs; Keine gesetzliche Höchstfrist für ...
- BGH, 28.05.2020 - V ZB 56/19
Gelten des angeordneten Vollstreckungsverbots für alle in § 111f StPO geregelten ...
- OLG Saarbrücken, 12.04.2017 - 5 W 11/17
Dinglicher Arrest nach Abschluss des Strafverfahrens: Zuständigkeit bei Antrag ...
Zum selben Verfahren:
- LG Saarbrücken, 22.12.2016 - 4 O 354/15
Beendigung Strafverfahren, Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände, Zuständigkeit
- LG Saarbrücken, 22.12.2016 - 4 O 354/15
- OLG München, 08.09.2021 - 8 W 1216/21
Zivilrechtliche Arrestpfändung nach staatsanwaltschaftlichem Vollzug eines ...
- OLG Hamm, 22.02.2018 - 15 W 15/18
Eintragung einer Sicherungshypothek unter Bezugnahme auf einen strafgerichtlichen ...
- OLG Celle, 19.03.2018 - 18 W 20/18
Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO bei der Vollziehung des Vermögensarrestes ...
- BGH, 13.09.2018 - III ZR 339/17
Anspruch eines von einem rechtmäßigen Sicherungsarrest nach der ...
- OLG Düsseldorf, 30.09.2013 - 2 Ws 434/13
Zuständigkeit für Arrest- und darauf beruhende Vollzugsmaßnahmen nach ...
- BGH, 21.11.2019 - V ZB 75/18
Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde um die Eintragung einer Sicherungshypothek ...
Querverweise
Auf § 111f StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 459g (Vollstreckung von Nebenfolgen)
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 5 (Ausschluß der Entschädigung)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 58 (Sicherung der Vollstreckung)
Redaktionelle Querverweise zu § 111f StPO:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38