Wirtschaftsprüferordnung
| Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127) |
| Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a) |
| 1. - Allgemeines (§§ 81 - 83c) |
(1) 1Die Wirtschaftsprüferkammer, die Abschlussprüferaufsichtsstelle und die betroffenen Berufsangehörigen sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2§ 147 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. 2Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll durch einen Vertreter an der Hauptverhandlung teilnehmen. 3Richtet sich der Antrag nach § 71a gegen eine von der Wirtschaftsprüferkammer erlassene Maßnahme, so soll auch die Wirtschaftsprüferkammer durch einen Vertreter an der Hauptverhandlung teilnehmen. 4Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen an Berufsangehörige, Zeugen und Sachverständige zu stellen und Stellungnahmen abzugeben. 5Ein Absehen von der Verfolgung nach den §§ 153 bis 153b und 154 der Strafprozessordnung sowie eine Beschränkung der Verfolgung nach § 154a der Strafprozessordnung bedürfen auch der Zustimmung der Abschlussprüferaufsichtsstelle. 6Satz 5 gilt nicht, wenn die Maßnahmen in der Hauptverhandlung erlassen werden und kein Vertreter der Abschlussprüferaufsichtsstelle an dieser teilnimmt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.10.2024 | Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.10.2024 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
| 17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
| 01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts | 29.07.2009 | |
| 06.09.2007 | Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) | 03.09.2007 | |
| 01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 |
kammer und der Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle § 83Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 83a(weggefallen) § 83bAussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 83cWiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens
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Querverweise
Auf § 82b WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)