Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210) |
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Fassung aufgrund des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG) vom 07.08.2007
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
11.08.2007 | Einundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG) | 07.08.2007 |
rechten durch Bildaufnahmen § 202Verletzung des Briefgeheimnisses § 202aAusspähen von Daten § 202bAbfangen von Daten § 202cVorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten § 202dDatenhehlerei § 203Verletzung von Privatgeheimnissen § 204Verwertung fremder Geheimnisse § 205Strafantrag § 206Verletzung des Post-
oder Fernmelde-
geheimnisses § 207- § 210 (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 202a StGB
121 Entscheidungen zu § 202a StGB in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 14.03.2023 - 4 U 1377/22
Juristische Personen haben keine Ansprüche nach der DSGVO - Wortlaut von Art. 4 ...
- OLG Celle, 31.08.2016 - 2 Ss 93/16
Vorliegen eines Computerbetruges beim Betreiber eines Card-Sharing-Servers und ...
- BGH, 13.05.2020 - 5 StR 614/19
Ausspähen von Daten (besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugriff; ...
- BGH, 06.07.2010 - 4 StR 555/09
Skimming kein Ausspähen von Daten; gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.03.2010 - 4 StR 555/09
Auslesen von Magnetstreifen II
- BGH, 19.05.2010 - 1 ARs 6/10
Ausspähen von Daten (Skimming; im regulären Handel erhältliche Software)
- BGH, 20.05.2010 - 5 ARs 26/10
Ausspähen von Daten (Auslesen eines Magnetstreifens auf Zahlungskarten mit ...
- BGH, 18.03.2010 - 4 StR 555/09
- VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18
Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anhörung; einstweilige Anordnung; erweiterter ...
- BGH, 21.07.2015 - 1 StR 16/15
Ausspähen von Daten (Überwinden einer Zugangssicherung: Begriff der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16
Datenveränderung (Verändern von Daten: Voraussetzungen, hier: Hinzufügen von ...
- BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16
Querverweise
Auf § 202a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 127 (Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet)
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 238 (Nachstellung)
- Urkundenfälschung
- § 274 (Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
- § 4 (Strafverfolgung)