Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210) |
(1) 1In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. 2Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2) 1Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a, 202b und 202d. 2Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. 3Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. 4In den Fällen des § 201a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 steht das Antragsrecht den in § 77 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen zu.
Fassung aufgrund des Neunundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vom 09.10.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen | 09.10.2020 | |
18.12.2015 | Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten | 10.12.2015 | |
27.01.2015 | Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht | 21.01.2015 | |
11.08.2007 | Einundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG) | 07.08.2007 | |
06.08.2004 | Sechsunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 201a StGB - (36. StrÄndG) | 30.07.2004 |
rechten durch Bildaufnahmen § 202Verletzung des Briefgeheimnisses § 202aAusspähen von Daten § 202bAbfangen von Daten § 202cVorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten § 202dDatenhehlerei § 203Verletzung von Privatgeheimnissen § 204Verwertung fremder Geheimnisse § 205Strafantrag § 206Verletzung des Post-
oder Fernmelde-
geheimnisses § 207- § 210 (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 205 StGB
78 Entscheidungen zu § 205 StGB in unserer Datenbank:
- LG Karlsruhe, 04.01.2023 - 16 Qs 98/22
Maßstab für die Ablehnung eines Strafbefehls und Strafbarkeit wegen Verletzung ...
- LG Nürnberg-Fürth, 03.05.2023 - 12 KLs 114 Js 10235/20
Leistungen, Krankenkasse, Hauptverhandlung, Berufsbezeichnung, Arbeitgeber, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2023 - 6 A 2619/21
Beamtenverhältnis auf Probe Eignung
- LSG Thüringen, 20.11.2017 - L 11 KA 807/16
Arzt filmt Mitarbeiter heimlich, Zulassung futsch
Zum selben Verfahren:
- BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 4/18 R
Zulassungsentziehung wegen Verfehlung außerhalb des Kernbereichs der ...
- BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 4/18 R
- LG Köln, 31.08.2022 - 103 KLs 17/19
- LG Essen, 27.05.2021 - 23 KLs 99/20
Vergewaltigung
- OLG Brandenburg, 08.04.2020 - 11 U 147/19
Höhe der Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung eines Lebensversicherers zur ...
- LG Aachen, 19.08.2020 - 60 Qs 34/20
Polizeieinstand; Tonaufnahme; Beleidigung; faktische Öffentlichkeit
- LG Stuttgart, 13.02.2023 - 5 Qs 8/23
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereich, Fotografieren einer bekleideten ...
§ 205 StGB in Nachschlagewerken
- § 205 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Besonderes öffentliches Interesse
Querverweise
Auf § 205 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Monopolkommission
- § 47 (Übermittlung statistischer Daten)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Beratung und Abstimmung
- § 193
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207 (Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf)
Redaktionelle Querverweise zu § 205 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77 (Antragsberechtigte)