Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
| 1. | das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder | |
| 2. | eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. |
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
2Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. 3Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(5) 1Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.
rechten durch Bildaufnahmen § 202Verletzung des Briefgeheimnisses § 202aAusspähen von Daten § 202bAbfangen von Daten § 202cVorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten § 202dDatenhehlerei § 203Verletzung von Privatgeheimnissen § 204Verwertung fremder Geheimnisse § 205Strafantrag § 206Verletzung des Post-
oder Fernmelde-
geheimnisses § 207- § 210 (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 201 StGB
230 Entscheidungen zu § 201 StGB in unserer Datenbank:
- LG Osnabrück, 24.09.2021 - 10 Qs 49/21
Videoaufnahmen mit Mobiltelefonen bei Polizeieinsätzen
- AG Frankenthal, 16.10.2020 - 4b Gs 1760/20
Frage der Öffentlichkeit beim Anfertigen von Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankenthal, 17.12.2020 - 7 Qs 311/20
Filmen von Polizisten auf öffentlichen Plätzen kann strafbar sein
- LG Frankenthal, 17.12.2020 - 7 Qs 311/20
- LG Aachen, 19.08.2020 - 60 Qs 34/20
Polizeieinstand; Tonaufnahme; Beleidigung; faktische Öffentlichkeit
- LG Aachen, 15.01.2021 - 60 Qs 52/20
Unterschriftenmangel; faktische Öffentlichkeit; Beleidigung
- AG Mönchengladbach-Rheydt, 10.07.2018 - 21 Ds 71/18
Verletzung Vertraulichkeit des Wortes; Gerichtsverhandlung; Internetlink
- OLG Köln, 18.07.2019 - 15 W 21/19
Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik - Grenzen der journalistischen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Osnabrück, 24.09.2021 - 10 Qs/120 Js 32757/21
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 201 StGB
| 20.08.1990 | Fünfundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 201 StGB (25. StrÄndG) | BGBl. I S. 1764 |
Querverweise
Auf § 201 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 205 (Strafantrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 201 StGB:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
- Fernmeldegeheimnis
- § 90 (Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 148 I Nr. 2 (Strafvorschriften)