Telekommunikationsgesetz
| Teil 8 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155) |
| Abschnitt 2 - Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (§§ 136 - 151) |
(1) 1Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Abschnitts gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. 2Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. 3Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
(2) 1Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Informationen, die es für die Aufgabenerfüllung nach § 78 Absatz 1 Nummer 1 und 5 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren. 2Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025) vom 24.07.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.07.2025 | Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025) | 24.07.2025 |
versorgungsnetzen § 140Einnahmen aus Mitnutzungen § 141Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe § 142Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen § 143Koordinierung von Bauarbeiten § 144Allgemeine Informationen über Verfahrens-
bedingungen bei Bauarbeiten § 145Netzinfrastruktur von Gebäuden § 146Mitverlegung, Sicherstellung und Betrieb der Infrastruktur für Netze mit sehr hoher Kapazität § 147Antragsform und Reihenfolge der Verfahren § 148Vertraulichkeit der Verfahren, Informations-
verarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme § 149Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung § 150Genehmigungsfristen für Bauarbeiten § 151Verordnungs-
ermächtigungen
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Rechtsprechung zu § 148 TKG
20 Entscheidungen zu § 148 TKG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 09.04.2020 - 1 RVs 74/20
Zu den Voraussetzungen, unter welchen eine Sendeanlage zum unbemerkten Aufnehmen ...
- VG Köln, 25.04.2025 - 1 K 6109/21
Infrastrukturatlas, Ausnahmen, Ausnahmetatbestände, feststellender Verwaltungsakt
- OLG Nürnberg, 06.09.2006 - 2 St OLG Ss 170/06
Erkennbarkeit der Tragweite und Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift des § ...
- LG Wuppertal, 19.10.2010 - 25 Qs 177/10
Legales "Schwarzsurfen" mittels eines offenen WLANs
Zum selben Verfahren:
- AG Wuppertal, 03.08.2010 - 26 Ds 282/08
Strafbarkeit der unerlaubten Nutzung eines nicht gesicherten Funknetzwerkes
- AG Wuppertal, 03.08.2010 - 26 Ds 282/08
- AG Wuppertal, 03.04.2007 - 22 Ds 16/07
Strafbarkeit bei Nutzung eines offenen WLAN
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2017 - 13 B 627/17
Äußerung der Pressemitteilung zum Verbot des Vertriebs einer interaktiven ...
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
- LG Dortmund, 19.11.2018 - 31 KLs 78/15
- LG Bonn, 08.06.2021 - 25 Ns 69/21
Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Polizeieinsatzes strafbar
Querverweise
Auf § 148 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Informationen über Infrastruktur und Netzausbau
- § 79 (Informationen über Infrastruktur)
- Wegerechte und Mitnutzung
- Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
- Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, sonstige physische Infrastrukturen und offener Netzzugang
- § 153 (Informationen über sonstige physische Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite)