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Telekommunikationsgesetz

   Teil 8 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155)   
   Abschnitt 2 - Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (§§ 136 - 151)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 148
Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme

(1) 1Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Abschnitts gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. 2Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. 3Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Informationen, die es für die Aufgabenerfüllung nach § 78 Absatz 1 Nummer 1 und 5 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren. 2Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 148 TKG

17 Entscheidungen zu § 148 TKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 148 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Informationen über Infrastruktur und Netzausbau
        § 79 (Informationen über Infrastruktur)
     
      Wegerechte und Mitnutzung
        Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
          § 136 (Informationen über passive Netzinfrastrukturen)
          § 137 (Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen)
          § 142 (Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen)
        Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, sonstige physische Infrastrukturen und offener Netzzugang
          § 153 (Informationen über sonstige physische Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite)

Redaktionelle Querverweise zu § 148 TKG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 201 (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) (zu § 148 I Nr. 2)
          § 201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen) (zu § 148 I Nr. 2)
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