Telekommunikationsgesetz
| Teil 8 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155) |
| Abschnitt 2 - Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (§§ 136 - 151) |
(1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversorgungsnetzes umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse und die Hauseinführung.
(2) Soweit es für den Betrieb des öffentlichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist, muss der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für die eingebauten Komponenten des Netzes mit sehr hoher Kapazität zur Verfügung stellen.
versorgungsnetzen § 140Einnahmen aus Mitnutzungen § 141Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe § 142Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen § 143Koordinierung von Bauarbeiten § 144Allgemeine Informationen über Verfahrens-
bedingungen bei Bauarbeiten § 145Netzinfrastruktur von Gebäuden § 146Mitverlegung, Sicherstellung und Betrieb der Infrastruktur für Netze mit sehr hoher Kapazität § 147Antragsform und Reihenfolge der Verfahren § 148Vertraulichkeit der Verfahren, Informations-
verarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme § 149Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung § 150Genehmigungsfristen für Bauarbeiten § 151Verordnungs-
ermächtigungen
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Rechtsprechung zu § 139 TKG
5 Entscheidungen zu § 139 TKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 29.04.2025 - 6 B 14.24
Streitbeilegungsentscheidung wegen Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur ...
- BGH, 10.12.2007 - KZR 14/07
Eisenbahntrassennutzung
- OLG Köln, 11.02.2022 - 6 U 94/21
Einschränkung einer Endgerätefreiheit in AGB über die Nutzung von SIM-Karten oder ...
- LG Düsseldorf, 08.05.2019 - 12 O 158/18
Vodafone Pass muss auch im EU-Ausland gelten - Mobilfunktarif für Internetnutzung ...
- LG Bonn, 02.07.2020 - 14 O 20/19
Querverweise
Auf § 139 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Informationen über Infrastruktur und Netzausbau
- § 79 (Informationen über Infrastruktur)