Telekommunikationsgesetz
Teil 8 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155) |
Abschnitt 2 - Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (§§ 136 - 151) |
(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können mit Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten schließen.
(2) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Koordinierung von Bauarbeiten beantragen. 2Im Antrag sind Art und Umfang der zu koordinierenden Bauarbeiten und die zu errichtenden Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu benennen.
(3) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze, die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt ausführen, haben zumutbaren Anträgen nach Absatz 2 zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen stattzugeben. 2Den Anträgen ist insbesondere zu entsprechen, sofern
1. | dadurch keine zusätzlichen Kosten für die ursprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht werden, wobei eine geringfügige zeitliche Verzögerung der Planung und geringfügige Mehraufwendungen für die Bearbeitung des Koordinierungsantrags nicht als zusätzliche Kosten der ursprünglich geplanten Bauarbeiten gelten, | |
2. | die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten nicht behindert wird, | |
3. | der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, spätestens aber einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt wird und Bauarbeiten betrifft, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet und | |
4. | 1der Hauptzweck der ganz oder überwiegend öffentlich finanzierten Bauarbeiten nicht beeinträchtigt wird. 2Der Hauptzweck wird insbesondere dann nicht beeinträchtigt, wenn hierbei ein geplantes oder im Bau befindliches Glasfasernetz, das einen offenen und diskriminierungsfreien Netzzugang gewährt, nur geringfügig überbaut würde. |
(4) Der Antrag nach Absatz 2 ist ganz oder teilweise insbesondere abzulehnen, sofern
(5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze haben Koordinierungsvereinbarungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
(6) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Grundsätze dafür, wie die Kosten, die mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbunden sind, auf den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes umgelegt werden sollen. 2Die Bundesnetzagentur ist im Rahmen der Streitbeilegung nach § 149 an die veröffentlichten Grundsätze gebunden.
versorgungsnetzen § 140Einnahmen aus Mitnutzungen § 141Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe § 142Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen § 143Koordinierung von Bauarbeiten § 144Allgemeine Informationen über Verfahrens-
bedingungen bei Bauarbeiten § 145Netzinfrastruktur von Gebäuden § 146Mitverlegung, Sicherstellung und Betrieb der Infrastruktur für Netze mit sehr hoher Kapazität § 147Antragsform und Reihenfolge der Verfahren § 148Vertraulichkeit der Verfahren, Informations-
verarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme § 149Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung § 150Genehmigungsfristen für Bauarbeiten § 151Verordnungs-
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 143 TKG
21 Entscheidungen zu § 143 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 01.03.2024 - 21 L 2013/22
Wettbewerber erhalten vorerst Zugang zu Kabelkanälen der Telekom
- BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 24.14
Beitrag; Beitragsbescheid; Bundesnetzagentur; Senderbetreiber; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.10.2014 - 9 B 16.14
Einklang des der in der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung für die ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2013 - 9 A 546/11
Festsetzung von Beiträgen für zugeteilte Frequenzen eines Mitglieds der ARD ...
- VG Köln, 10.12.2010 - 27 K 50/09
FSBeitrV verstößt gegen das in § 143 TKG verankerte Kostendeckungsprinzip; ...
- BVerwG, 07.10.2014 - 9 B 16.14
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - 9 A 545/11
Heranziehung zu einem Frequenznutzungsbeitrag durch die Bundesnetzagentur; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.10.2014 - 9 B 18.14
Einklang des in der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung für die ...
- BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 26.14
Frequenzschutzbeiträge der Rundfunkanstalten: Kostenkalkulation muss erneut ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2013 - 9 A 545/11
Festsetzung von Beiträgen für zugeteilte Frequenzen eines Mitglieds der ARD ...
- BVerwG, 07.10.2014 - 9 B 18.14
- VG Köln, 17.11.2020 - 14 K 206/14
Querverweise
Auf § 143 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Informationen über Infrastruktur und Netzausbau
- § 82 (Informationen über Baustellen)
- Wegerechte und Mitnutzung
- Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze