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Telekommunikationsgesetz

   Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 209 - 222)   
   Unterabschnitt 2 - Beschlusskammern (§§ 211 - 216)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ TKG (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz
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§ 214
Verfahren der nationalen Streitbeilegung

(1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Verfahren auf Antrag ein.

(2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt:

1. bei einem Verfahren nach § 128 Absatz 4, § 134 Absatz 5, § 149 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 der Antragsteller und die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physischer Infrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet,
2. bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 4 der Antragsteller und die Verfügungsberechtigten über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, gegen die sich das Verfahren richtet,
3. bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 6 der Antragsteller und die Betreiber einer nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten Netzinfrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet,
4. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat,
5. bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde.

(3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 136 Absatz 4 Nummer 3, § 137 Absatz 3 Nummer 3, § 141 Absatz 2 Nummer 4, § 142 Absatz 4 Nummer 4, § 143 Absatz 4 Nummer 1, § 153 Absatz 4 Nummer 3 oder § 154 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 kritische Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes betroffen, so entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen vom 11.03.2026 (BGBl. I Nr. 66), in Kraft getreten am 17.03.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.03.2026Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen11.03.2026BGBl. I Nr. 66
06.12.2025Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung02.12.2025BGBl. I Nr. 301

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Rechtsprechung zu § 214 TKG

8 Entscheidungen zu § 214 TKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 214 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Wegerechte und Mitnutzung
        Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
          § 149 (Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung)
     
      Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
        Verfahren
          Beschlusskammern
            § 212 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 230 (Übergangsvorschriften)
Was ist das?

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