Telekommunikationsgesetz
| Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 209 - 222) |
| Unterabschnitt 2 - Beschlusskammern (§§ 211 - 216) |
(1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Verfahren auf Antrag ein.
(2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt:
| 1. | bei einem Verfahren nach § 128 Absatz 4, § 134 Absatz 5, § 149 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 der Antragsteller und die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physischer Infrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet, | |
| 2. | bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 4 der Antragsteller und die Verfügungsberechtigten über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, gegen die sich das Verfahren richtet, | |
| 3. | bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 6 der Antragsteller und die Betreiber einer nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten Netzinfrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet, | |
| 4. | die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat, | |
| 5. | bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde. |
(3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 136 Absatz 4 Nummer 3, § 137 Absatz 3 Nummer 3, § 141 Absatz 2 Nummer 4, § 142 Absatz 4 Nummer 4, § 143 Absatz 4 Nummer 1, § 153 Absatz 4 Nummer 3 oder § 154 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 kritische Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes betroffen, so entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen vom 11.03.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.03.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen | 11.03.2026 | |
| 06.12.2025 | Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung | 02.12.2025 |
entscheidungen § 212Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen § 213Einleitung, Beteiligte § 214Verfahren der nationalen Streitbeilegung § 215Anhörung, mündliche Verhandlung § 216Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
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Rechtsprechung zu § 214 TKG
8 Entscheidungen zu § 214 TKG in unserer Datenbank:
- LG Köln, 20.05.2025 - 31 O 143/25
- BVerwG, 25.06.2026 - 6 C 3.25
Inhalt und Umfang des Open-Access zu Leerrohren im geförderten ...
- VG Köln, 24.05.2024 - 1 K 5359/23
Telekommunikation, Vor-Ort-Untersuchung, Mitnutzung, Beschlusskammer, ...
- VG Köln, 05.01.2024 - 1 L 2033/23
Telekommunikation, Vor-Ort-Untersuchung, Mitnutzung, Beschlusskammer, ...
- VG Köln, 14.03.2023 - 1 L 2030/22
Open Access, Offener Netzzugang, Breitbandförderung
- VG Köln, 14.03.2023 - 1 L 2034/22
Open Access, Offener Netzzugang, Breitbandförderung
- VG Köln, 14.03.2023 - 1 L 58/23
Open Access, Offener Netzzugang, Breitbandförderung
- VG Köln, 14.03.2023 - 1 L 38/23
Open Access, Offener Netzzugang, Breitbandförderung
Querverweise
Auf § 214 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Wegerechte und Mitnutzung
- Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
- § 149 (Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Verfahren
- Beschlusskammern
- § 212 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 230 (Übergangsvorschriften)