Telekommunikationsgesetz
| Teil 8 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155) |
| Abschnitt 3 - Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, sonstige physische Infrastrukturen und offener Netzzugang (§§ 152 - 155) |
§ 154
Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite
(1) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei Eigentümern oder Betreibern sonstiger physischer Infrastrukturen die Mitnutzung für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite beantragen. 2Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
(2) 1Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot über die Mitnutzung für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterbreiten. 2Das Angebot über die Mitnutzung hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
3Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.
(3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt.
(4) 1Gibt der Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physischen Infrastruktur kein Angebot über die Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuweisen, dass einer Mitnutzung objektive, transparente und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen. 2Der Antrag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
(5) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen haben Verträge über Mitnutzungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung vom 02.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2025 | Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung | 02.12.2025 |
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Rechtsprechung zu § 154 TKG
8 Entscheidungen zu § 154 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 25.04.2025 - 1 K 771/24
Offener Netzzugang, open access, Zugangsantrag, Informationsanspruch
- VG Köln, 15.08.2024 - 1 L 372/24
Offener Netzzugang, open access, Streitbeilegung, Information, Zugangsantrag, ...
- BVerwG, 29.04.2025 - 6 B 14.24
Streitbeilegungsentscheidung wegen Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur ...
- VG Köln, 14.03.2023 - 1 L 38/23
Open Access, Offener Netzzugang, Breitbandförderung
- VG Köln, 14.03.2023 - 1 L 2030/22
Open Access, Offener Netzzugang, Breitbandförderung
- VG Köln, 14.03.2023 - 1 L 2034/22
Open Access, Offener Netzzugang, Breitbandförderung
- VG Köln, 14.03.2023 - 1 L 58/23
Open Access, Offener Netzzugang, Breitbandförderung
- VG Köln, 25.08.2010 - 21 K 3702/09
Ermächtigung zur rückwirkenden Ergänzung von Regulierungsverfügungen im ...
Querverweise
Auf § 154 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Wegerechte und Mitnutzung
- Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
- Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, sonstige physische Infrastrukturen und offener Netzzugang
- § 153 (Informationen über sonstige physische Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite)