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Telekommunikationsgesetz

   Teil 8 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155)   
   Abschnitt 3 - Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, sonstige physische Infrastrukturen und offener Netzzugang (§§ 152 - 155)   
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Textdarstellung

  

§ 154
Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite

(1) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei Eigentümern oder Betreibern sonstiger physischer Infrastrukturen die Mitnutzung für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite beantragen. 2Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1. eine detaillierte Beschreibung des Projekts und der Komponenten der sonstigen physischen Infrastruktur, für die die Mitnutzung beantragt wird,
2. einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der beantragten Mitnutzung und
3. die Angabe des Gebiets, das mit drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite erschlossen werden soll, sowie deren vorgesehene Sendeleistung.

(2) 1Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot über die Mitnutzung für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterbreiten. 2Das Angebot über die Mitnutzung hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1. faire und angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Bedingungen für die Mitnutzung, insbesondere in Bezug auf den Preis,
2. die Art und Weise der Umsetzung sowie den Zeitpunkt der Bereitstellung und
3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.

3Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.

(3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt.

(4) 1Gibt der Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physischen Infrastruktur kein Angebot über die Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuweisen, dass einer Mitnutzung objektive, transparente und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen. 2Der Antrag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

1. die fehlende technische oder bauliche Eignung der sonstigen physischen Infrastruktur für die beabsichtigte Errichtung oder Anbindung des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite,
2. der zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende Platz für die beabsichtigte Errichtung oder Anbindung des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite,
3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die öffentliche Sicherheit gefährdet, wobei von konkreten Anhaltspunkten auszugehen ist, soweit Teile einer sonstigen physischen Infrastruktur betroffen sind, die durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden,
4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit bereits bestehender sonstiger physischer Infrastrukturen, insbesondere nationaler, nachweislich besonders schutzbedürftiger Kritischer Infrastrukturen, gefährdet, und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann,
5. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zur beantragten Mitnutzung sonstiger physischer Infrastrukturen, soweit der Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physischen Infrastruktur diese Alternativen anbietet, sie sich für die Errichtung oder Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite eignen und die Mitnutzung zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird.

(5) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen haben Verträge über Mitnutzungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.

Rechtsprechung zu § 154 TKG

5 Entscheidungen zu § 154 TKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 154 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Wegerechte und Mitnutzung
        Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
          § 147 (Antragsform und Reihenfolge der Verfahren)
          § 149 (Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung)
        Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, sonstige physische Infrastrukturen und offener Netzzugang
          § 153 (Informationen über sonstige physische Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite)
     
      Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
        Befugnisse
          § 203 (Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten)
        Verfahren
          Beschlusskammern
            § 214 (Verfahren der nationalen Streitbeilegung)
Was ist das?

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