Telekommunikationsgesetz
| Teil 8 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155) |
| Abschnitt 3 - Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, sonstige physische Infrastrukturen und offener Netzzugang (§§ 152 - 155) |
(1) Die zuständigen Behörden beschränken die Errichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die den Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechen, nicht in unangemessener Weise.
(2) 1Die Errichtung und Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterliegt keinen über die gemäß § 223 zulässigen hinausgehenden Gebühren und Auslagen. 2Hiervon unberührt bleiben erhobene Gebühren und Auslagen für Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 und geschäftliche Vereinbarungen.
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linien, Verbindlichkeit von Ausbauzusagen in der Förderung
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Rechtsprechung zu § 152 TKG
70 Entscheidungen zu § 152 TKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 29.04.2015 - 6 C 39.13
Bestandskraft eines verliehenen öffentlich-rechtlichen Rechts, ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2013 - 13 A 2661/11
Übertragbarkeit eines telekommunikationsrechtlichen Wegerechts als ...
- VG Köln, 27.10.2011 - 1 K 8589/09
Übergang von Wegerechten als Teil des Vermögens i.R.e. Verschmelzung zweier ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2013 - 13 A 2661/11
- VG Köln, 23.02.2018 - 22 L 3577/17
Postmonopol: Bundesnetzagentur verliert und gewinnt
- VG Köln, 12.08.2015 - 21 K 6594/13
- VG Köln, 12.08.2015 - 21 K 6592/13
- VG Köln, 01.09.2011 - 22 L 1011/11
Die First Mail Düsseldorf GmbH muss ihre Preise vorerst anpassen
- VG Köln, 30.06.2009 - 22 L 582/09
Gewährleistung einer wirkungsvollen Aufgabenerfüllung der Bundesnetzagentur durch ...
- LG Hamburg, 07.07.2004 - 308 O 264/04
Auskunftsansprüche gegenüber Internet-Providern wegen Urheberrechtsverletzungen ...
- BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 8.05
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ...
Querverweise
Auf § 152 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Informationen über Infrastruktur und Netzausbau
- § 79 (Informationen über Infrastruktur)