Telekommunikationsgesetz
Teil 8 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155) |
Abschnitt 2 - Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (§§ 136 - 151) |
(1) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze eine Vor-Ort-Untersuchung der passiven Netzinfrastrukturen beantragen. 2Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Netzkomponenten von dem Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität betroffen sind.
(2) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen zumutbaren Anträgen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des Antragseingangs entsprechen. 2Ein Antrag ist insbesondere dann zumutbar, wenn die Untersuchung für eine gemeinsame Nutzung passiver Netzinfrastrukturen oder die Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich ist.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. | eine Vor-Ort-Untersuchung die Sicherheit oder Integrität der öffentlichen Versorgungsnetze oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet, | |
2. | durch die Vor-Ort-Untersuchung die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird, | |
3. | von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes zur Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder | |
4. | ein Versagungsgrund für eine Mitnutzung nach § 141 Absatz 2 oder für eine Koordinierung von Bauarbeiten nach § 143 Absatz 4 vorliegt oder die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist. |
(4) 1Die Gewährung hat unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zu erfolgen. 2Dabei sind die jeweiligen besonderen Sicherheitserfordernisse des öffentlichen Versorgungsnetzes zu beachten.
(5) 1Die für die Vor-Ort-Untersuchung erforderlichen und angemessenen Kosten trägt der Antragsteller. 2Dazu zählen insbesondere die Kosten der Vorbereitung, der Absicherung und der Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung.
versorgungsnetzen § 140Einnahmen aus Mitnutzungen § 141Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe § 142Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen § 143Koordinierung von Bauarbeiten § 144Allgemeine Informationen über Verfahrens-
bedingungen bei Bauarbeiten § 145Netzinfrastruktur von Gebäuden § 146Mitverlegung, Sicherstellung und Betrieb der Infrastruktur für Netze mit sehr hoher Kapazität § 147Antragsform und Reihenfolge der Verfahren § 148Vertraulichkeit der Verfahren, Informations-
verarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme § 149Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung § 150Genehmigungsfristen für Bauarbeiten § 151Verordnungs-
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 137 TKG
328 Entscheidungen zu § 137 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 05.01.2024 - 1 L 2033/23
Telekommunikation, Vor-Ort-Untersuchung, Mitnutzung, Beschlusskammer, ...
- VG Köln, 14.03.2019 - 9 L 205/19
5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und ...
- VG Köln, 14.03.2019 - 9 L 300/19
5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und ...
- VG Köln, 18.03.2021 - 1 L 2457/20
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 13 B 513/21
Lieferung von Geodaten für den Infrastrukturatlas der zentralen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 13 B 513/21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2019 - 13 B 600/19
Umfang des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen ...
- VG Köln, 04.02.2021 - 1 L 1992/20
- VG Köln, 14.03.2019 - 9 L 351/19
5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und ...
- VG Köln, 14.03.2019 - 9 L 455/19
5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und ...
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 43/22
Querverweise
Auf § 137 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Wegerechte und Mitnutzung
- Wegerechte
- § 128 (Mitnutzung und Wegerecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 137 TKG:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 68 [Vorverfahren]
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Revision
- § 135 [Revision bei Ausschluß der Berufung] (zu § 137 III)