Telekommunikationsgesetz
| Teil 8 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155) |
| Abschnitt 2 - Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (§§ 136 - 151) |
(1) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen der öffentlichen Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität beantragen. 2Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
(2) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot über die Mitnutzung ihrer passiven Netzinfrastrukturen für den Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität unterbreiten. 2Das Angebot über die Mitnutzung hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
3Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung beim Einbau der Netzkomponenten und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.
(3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt.
(4) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze haben Verträge über Mitnutzungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
(5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Standardangebote für Mitnutzungen über die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlichen.
versorgungsnetzen § 140Einnahmen aus Mitnutzungen § 141Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe § 142Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen § 143Koordinierung von Bauarbeiten § 144Allgemeine Informationen über Verfahrens-
bedingungen bei Bauarbeiten § 145Netzinfrastruktur von Gebäuden § 146Mitverlegung, Sicherstellung und Betrieb der Infrastruktur für Netze mit sehr hoher Kapazität § 147Antragsform und Reihenfolge der Verfahren § 148Vertraulichkeit der Verfahren, Informations-
verarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme § 149Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung § 150Genehmigungsfristen für Bauarbeiten § 151Verordnungs-
ermächtigungen
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Rechtsprechung zu § 138 TKG
41 Entscheidungen zu § 138 TKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 25.06.2026 - 6 C 3.25
Inhalt und Umfang des Open-Access zu Leerrohren im geförderten ...
- VG Köln, 01.03.2024 - 21 L 2013/22
Wettbewerber erhalten vorerst Zugang zu Kabelkanälen der Telekom
- VG Köln, 05.01.2024 - 1 L 2033/23
Telekommunikation, Vor-Ort-Untersuchung, Mitnutzung, Beschlusskammer, ...
- BVerwG, 29.04.2025 - 6 B 14.24
Streitbeilegungsentscheidung wegen Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 24.05.2024 - 1 K 5359/23
Telekommunikation, Vor-Ort-Untersuchung, Mitnutzung, Beschlusskammer, ...
- VG Köln, 24.05.2024 - 1 K 5359/23
- VG Köln, 25.04.2025 - 1 K 771/24
Offener Netzzugang, open access, Zugangsantrag, Informationsanspruch
- VG Köln, 15.08.2024 - 1 L 372/24
Offener Netzzugang, open access, Streitbeilegung, Information, Zugangsantrag, ...
- BVerwG, 21.01.2014 - 6 B 43.13
Telekommunikation; Aktenvorlage im Verwaltungsprozess; "in camera" -Verfahren; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 09.06.2015 - 6 B 59.14
Telekommunikation; Mobilfunk; Vergabe von Funkfrequenzen; Vergabeverfahren
- VG Köln, 18.07.2013 - 21 K 4413/11
Ausschluss der Beteiligtenrechte nach den §§ 100, 108 Abs. 1 S. 2, 108 Abs. 2 ...
- BVerwG, 09.06.2015 - 6 B 59.14
Querverweise
Auf § 138 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Informationen über Infrastruktur und Netzausbau
- § 79 (Informationen über Infrastruktur)
- Wegerechte und Mitnutzung