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Telekommunikationsgesetz

   Teil 8 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155)   
   Abschnitt 2 - Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (§§ 136 - 151)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 140
Einnahmen aus Mitnutzungen

Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über die Kosten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 3 hinausgehen und sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen ergeben, von der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.

Vorherige Gesetzesfassungen

Querverweise

Auf § 140 TKG verweisen folgende Vorschriften:

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