Telekommunikationsgesetz
| Teil 8 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 125 - 155) |
| Abschnitt 2 - Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (§§ 136 - 151) |
1Die zentrale Informationsstelle des Bundes macht die relevanten Informationen zugänglich, welche die allgemeinen Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten betreffen, die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität notwendig sind. 2Diese Informationen schließen Angaben über Ausnahmen von Genehmigungspflichten ein.
versorgungsnetzen § 140Einnahmen aus Mitnutzungen § 141Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe § 142Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen § 143Koordinierung von Bauarbeiten § 144Allgemeine Informationen über Verfahrens-
bedingungen bei Bauarbeiten § 145Netzinfrastruktur von Gebäuden § 146Mitverlegung, Sicherstellung und Betrieb der Infrastruktur für Netze mit sehr hoher Kapazität § 147Antragsform und Reihenfolge der Verfahren § 148Vertraulichkeit der Verfahren, Informations-
verarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme § 149Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung § 150Genehmigungsfristen für Bauarbeiten § 151Verordnungs-
ermächtigungen
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Rechtsprechung zu § 144 TKG
4 Entscheidungen zu § 144 TKG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03
Geschäftsgeheimnisse
- BVerfG, 27.03.2006 - 1 BvR 347/98
Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit
- BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03
Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03
Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides; ...
- BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03