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Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   13. Abschnitt - Revision (§§ 132 - 145)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ VwGO (https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsgerichtsordnung
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§ 135
[Revision bei Ausschluß der Berufung]

1Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. 2Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. 3Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 135 VwGO

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Querverweise

Auf § 135 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

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