Verwaltungsgerichtsordnung
Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
13. Abschnitt - Revision (§§ 132 - 145) |
(1) 1Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. 3Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) 1Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. 2Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. 3Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) 1Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. 2Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20.12.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) | 20.12.2001 |
beschwerde] § 134[Sprungrevision] § 135[Revision bei Ausschluß der Berufung] § 136(weggefallen) § 137[Revisionsgründe; Prüfungsumfang] § 138[Absolute Revisionsgründe] § 139[Einlegung und Begründung der Revision; Fristen; Verfahren bei Abhilfe der Nichtzulassungs-
beschwerde] § 140[Zurücknahme der Revision] § 141[Anwendbare Verfahrens-
vorschriften über die Berufung] § 142[Keine Klageänderung; Beiladung] § 143[Prüfung der Zulässigkeit] § 144[Entscheidung über die Revision] § 145(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 134 VwGO
1.222 Entscheidungen zu § 134 VwGO in unserer Datenbank:
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Aktenlage; Anhörung; Antragsrücknahme; Belehrung; Berufung; Fernbleiben; ...
Querverweise
Auf § 134 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 49 [Rechtsmittelzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts]
- Asylgesetz (AsylG)
- Gerichtsverfahren
- § 78 (Rechtsmittel)