Verwaltungsgerichtsordnung
Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
13. Abschnitt - Revision (§§ 132 - 145) |
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) 1Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. 2Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) 1Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. 2Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. 3In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) 1Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. 2Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
beschwerde] § 134[Sprungrevision] § 135[Revision bei Ausschluß der Berufung] § 136(weggefallen) § 137[Revisionsgründe; Prüfungsumfang] § 138[Absolute Revisionsgründe] § 139[Einlegung und Begründung der Revision; Fristen; Verfahren bei Abhilfe der Nichtzulassungs-
beschwerde] § 140[Zurücknahme der Revision] § 141[Anwendbare Verfahrens-
vorschriften über die Berufung] § 142[Keine Klageänderung; Beiladung] § 143[Prüfung der Zulässigkeit] § 144[Entscheidung über die Revision] § 145(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 133 VwGO
25.507 Entscheidungen zu § 133 VwGO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 02.03.2023 - 4 B 23.22
Unwissenheit schützt vor Denkmalschutz nicht!
- BVerwG, 01.03.2023 - 2 B 33.22
- BVerwG, 27.03.2023 - 1 B 72.22
- BVerwG, 02.03.2023 - 4 B 16.22
- BVerwG, 05.04.2023 - 4 BN 29.22
- BVerwG, 26.01.2023 - 2 B 20.22
Verwendungszulage bei haushaltsrechtlicher Topfwirtschaft
- BVerwG, 28.02.2023 - 4 BN 10.22
Gebietsübergreifender Bebauungsplan nur durch einen Planungsverband!
- OVG Niedersachsen, 26.04.2023 - 10 LA 48/23
- BVerwG, 26.01.2023 - 2 B 21.22
- BVerwG, 26.01.2023 - 2 B 23.22
§ 133 VwGO in Nachschlagewerken
- § 133 VwGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nichtzulassungsbeschwerde
Querverweise
Auf § 133 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 49 [Rechtsmittelzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts]
- Asylgesetz (AsylG)
- Gerichtsverfahren
- § 80 (Ausschluss der Beschwerde)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Verfahren
- Gerichtsverfahren
- § 217 (Rechtsbehelfe)
Redaktionelle Querverweise zu § 133 VwGO:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 47 III (Rechtsmittelverfahren)