Telekommunikationsgesetz
Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 209 - 222) |
Unterabschnitt 3 - Gerichtsverfahren (§§ 217 - 220) |
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Im Falle des § 211 und bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 findet kein Vorverfahren statt.
(3) 1Im Falle des § 211 und bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. 2Das gilt nicht für
1. | die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 218 Absatz 2 Satz 1, | |
2. | die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und | |
3. | die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. |
3Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(4) 1Für Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen der nationalen Streitbeilegungsstelle nach § 211 Absatz 2 in Verbindung mit § 72, § 128 Absatz 4, § 134 Absatz 5 oder § 149 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die nationale Streitbeilegungsstelle ihren Sitz hat. 2Dies gilt auch für Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Streitigkeiten, die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 betreffen.
Rechtsprechung zu § 217 TKG
4 Entscheidungen zu § 217 TKG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2022 - 6 S 52.22
Erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG; vorläufiger Rechtsschutz; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2023 - 13 B 296/22
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 21.01.2022 - 1 L 1595/21
Querverweise
Auf § 217 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Verfahren
- Beschlusskammern
- § 212 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)