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Telekommunikationsgesetz
Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 209 - 222) |
Unterabschnitt 3 - Gerichtsverfahren (§§ 217 - 220) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:
1. | die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe, | |
2. | die Dauer der Verfahren und | |
3. | die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz. |
(2) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage die Informationen nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile zur Verfügung.
§ 217Rechtsbehelfe
§ 218Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
§ 219Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen
§ 220Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
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