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Telekommunikationsgesetz
| Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 209 - 222) |
| Unterabschnitt 3 - Gerichtsverfahren (§§ 217 - 220) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
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1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. 2In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.
§ 217Rechtsbehelfe
§ 218Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
§ 219Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen
§ 220Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
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Rechtsprechung zu § 220 TKG
Entscheidung zu § 220 TKG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 26.09.2024 - 20 U 35/24
Vorlagebeschluss in dem Berufungsverfahren über einseitiges Änderungsrecht in AGB ...