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Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   13. Abschnitt - Revision (§§ 132 - 145)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VwGO (https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VwGO
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsgerichtsordnung (https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsgerichtsordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 143
[Prüfung der Zulässigkeit]

1Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

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