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Telekommunikationsgesetz

   Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 209 - 222)   
   Unterabschnitt 2 - Beschlusskammern (§§ 211 - 216)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ TKG (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz
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§ 213
Einleitung, Beteiligte

(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.

(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt:

1. der Antragsteller,
2. die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, gegen die sich das Verfahren richtet,
3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

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Rechtsprechung zu § 213 TKG

5 Entscheidungen zu § 213 TKG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 213 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
        Verfahren
          Beschlusskammern
            § 212 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)
Was ist das?

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