Telekommunikationsgesetz
| Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 209 - 222) |
| Unterabschnitt 2 - Beschlusskammern (§§ 211 - 216) |
(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt:
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Rechtsprechung zu § 213 TKG
5 Entscheidungen zu § 213 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 05.01.2024 - 1 L 2033/23
Telekommunikation, Vor-Ort-Untersuchung, Mitnutzung, Beschlusskammer, ...
- VK Berlin, 04.04.2025 - VK-B1-03/25
Vergabeverfahren: Abgrenzung eines Bauauftrags von Liefer- und ...
- VK Berlin, 04.04.2025 - VK-B1-3/25
Errichtung von VDI-Infrastruktur ist Dienstleistungsauftrag!
- VG Köln, 28.06.2023 - 1 L 1095/23
Streitbeilegungsverfahren, Veröffentlichung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, ...
- VG Köln, 15.03.2024 - 1 L 2288/23
Erste Entscheidung der Bundesnetzagentur über Entgelte für den Zugang zu einem ...
Querverweise
Auf § 213 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Verfahren
- Beschlusskammern
- § 212 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)