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Telekommunikationsgesetz
Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 209 - 222) |
Unterabschnitt 2 - Beschlusskammern (§§ 211 - 216) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt:
Rechtsprechung zu § 213 TKG
3 Entscheidungen zu § 213 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 05.01.2024 - 1 L 2033/23
Telekommunikation, Vor-Ort-Untersuchung, Mitnutzung, Beschlusskammer, ...
- VG Köln, 15.03.2024 - 1 L 2288/23
Erste Entscheidung der Bundesnetzagentur über Entgelte für den Zugang zu einem ...
- VG Köln, 28.06.2023 - 1 L 1095/23
Streitbeilegungsverfahren, Veröffentlichung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, ...
Querverweise
Auf § 213 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Verfahren
- Beschlusskammern
- § 212 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)