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Telekommunikationsgesetz

   Teil 5 - Informationen über Infrastruktur und Netzausbau (§§ 78 - 86)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ TKG (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz
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§ 82
Informationen über Baustellen

Informationen über Baustellen sind Informationen nach § 142 Absatz 3 für die Koordinierung von Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen gemäß § 143, soweit sie der zentralen Informationsstelle des Bundes nach § 142 Absatz 5 und 6 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

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Rechtsprechung zu § 82 TKG

6 Entscheidungen zu § 82 TKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 82 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Marktregulierung
        Verfahren der Marktregulierung
          § 10 (Marktdefinition)
     
      Informationen über Infrastruktur und Netzausbau
        § 78 (Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes)
        § 85 (Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen)
     
      Wegerechte und Mitnutzung
        Wegerechte
          § 128 (Mitnutzung und Wegerecht)
        Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
          § 147 (Antragsform und Reihenfolge der Verfahren)
          § 151 (Verordnungsermächtigungen)
Was ist das?

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