Telekommunikationsgesetz
Teil 6 - Universaldienst (§§ 78 - 87) |
(1) Wird ein Unternehmen nach § 81 Abs. 3 verpflichtet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, gewährt die Bundesnetzagentur den im Ausschreibungsverfahren anerkannten finanziellen Ausgleich für die Erbringung der Universaldienstleistung.
(2) 1Wird ein Unternehmen nach § 81 Abs. 5 verpflichtet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, ermittelt die Bundesnetzagentur den zu leistenden Ausgleich für die Bereitstellung des Universaldienstes aus der Differenz der Kosten eines verpflichteten Unternehmens für den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtung und den Kosten für den Betrieb unter Einhaltung der Universaldienstverpflichtung. 2Außerdem sind Vorteile und Erträge des Universaldienstbetreibers, einschließlich immaterieller Vorteile, zu berücksichtigen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur stellt fest, ob die ermittelten Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen. 2In diesem Fall gewährt die Bundesnetzagentur dem Unternehmen auf Antrag den berechneten finanziellen Ausgleich.
(4) 1Zur Berechnung des Ausgleichs kann die Bundesnetzagentur die erforderlichen Unterlagen von dem universaldienstverpflichteten Unternehmen fordern. 2Die eingereichten Unterlagen sind von der Bundesnetzagentur insbesondere auf die Notwendigkeit zur Leistungsbereitstellung zu prüfen. 3Die Ergebnisse der Kostenberechnung wie auch der Prüfung sind, unter Berücksichtigung der Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen, zu veröffentlichen.
(5) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung der Universaldienstleistung entsteht, gewährt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.02.2007 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften | 18.02.2007 |
leistungen § 79Erschwinglichkeit der Entgelte § 80Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes § 81Auferlegung von Universaldienst-
verpflichtungen § 82Ausgleich für Universaldienst-
leistungen § 83Universaldienst-
leistungsabgabe § 84Verfügbarkeit, Entbündelung und Qualität von Universaldienst-
leistungen § 85Leistungs-
einstellungen § 86Sicherheits-
leistungen § 87Umsatzmeldungen
Rechtsprechung zu § 82 TKG
5 Entscheidungen zu § 82 TKG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10
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- VG Köln, 18.11.2004 - 1 K 639/00
Telekommunikationsrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen von Verträgen über die ...
Querverweise
Auf § 82 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Universaldienst
- Bundesnetzagentur
- Organisation
- § 122 (Jahresbericht)