Telekommunikationsgesetz
Teil 5 - Informationen über Infrastruktur und Netzausbau (§§ 78 - 86) |
(1) 1Für allgemeine Planungs- und Förderzwecke kann die zentrale Informationsstelle des Bundes geographisch eindeutig abgegrenzte Gebiete ausweisen, für die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 erfassten Informationen festgestellt wird, dass während des Zeitraums, den die Informationen über künftigen Netzausbau abdecken,
2Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht, welche Gebiete sie gemäß Satz 1 ausgewiesen hat.
(2) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Unternehmen und öffentliche Stellen ersuchen, ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Zeitraums der Vorausschau Netze mit sehr hoher Kapazität innerhalb des gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Gebietes auszubauen. 2Bekundet ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle daraufhin die Absicht im Sinne des Satzes 1, kann die zentrale Informationsstelle des Bundes andere Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, deren etwaige Absicht zu bekunden,
3Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt an, welche Informationen in der Absichtsbekundung enthalten sein müssen, damit sie mindestens den Anforderungen des § 80 Absatz 2 Satz 2 entspricht. 4Die zentrale Informationsstelle des Bundes teilt allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen auf Anfrage mit, ob das ausgewiesene Gebiet nach den gemäß den §§ 80 und 81 erhobenen Informationen von einem Netz der nächsten Generation unter Nennung der Größenordnung der jeweiligen Download-Geschwindigkeiten versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes vorliegen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach einem effizienten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt, von dem kein Unternehmen von vornherein ausgeschlossen ist.
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 84 TKG
5 Entscheidungen zu § 84 TKG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.02.2009 - III ZR 179/08
Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung eines Vertragspartners durch eine ...
- AG Bonn, 12.10.2006 - 9 C 55/06
Anspruch auf Universaldienstleistungen § 84 TKG
- OLG Köln, 07.02.2020 - 19 U 118/19
Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung von Telekommunikationsverträgen mit einem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 14.10.2022 - 11 U 116/19
Ausschluss der Kündigung von Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber einer ...
Querverweise
Auf § 84 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
- § 157 (Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste)