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Telekommunikationsgesetz

   Teil 5 - Informationen über Infrastruktur und Netzausbau (§§ 78 - 86)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 86
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, in welcher Form, in welchem technischen Format und in welchem Detailgrad, beispielsweise hinsichtlich Lage und technischer Gegebenheiten, die Informationen im Sinne des § 78 Absatz 1 der zentralen Informationsstelle des Bundes bereitzustellen sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025) vom 24.07.2025 (BGBl. I Nr. 181), in Kraft getreten am 30.07.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.07.2025Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025)24.07.2025BGBl. I Nr. 181

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