Sie sehen hier das TKG in der seit 1.12.2021 geltenden Fassung. Zur vorherigen Fassung.

Telekommunikationsgesetz

   Teil 5 - Informationen über Infrastruktur und Netzausbau (§§ 78 - 86)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ TKG (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ TKG
__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikationsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 83
Informationen über Liegenschaften

(1) Informationen über Liegenschaften sind Informationen über solche für die Zwecke des Mobilfunknetzausbaus geeignete Liegenschaften, Grundstücke, Infrastrukturen und sonstige physische Infrastrukturen, deren Eigentümer der Bund, ein Land oder eine Kommune ist.

(2) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes verlangt von den in Absatz 1 genannten Eigentümern diejenigen Informationen, die für die Bereitstellung der Informationen über Liegenschaften nach § 78 Absatz 1 Nummer 5 für das Datenportal nach § 78 Absatz 1 erforderlich sind. 2§ 79 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Das von der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 78 Absatz 1 geführte Datenportal ermöglicht die Einsicht in die Informationen über Liegenschaften im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe von Einsichtnahmebedingungen, die die zentrale Informationsstelle des Bundes vorhält. 2Werden die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes nicht unmittelbar durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen, so bedürfen die Einsichtnahmebedingungen der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Vorherige Gesetzesfassung

Rechtsprechung zu § 83 TKG

Entscheidung zu § 83 TKG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 83 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Marktregulierung
        Verfahren der Marktregulierung
          § 10 (Marktdefinition)
     
      Informationen über Infrastruktur und Netzausbau
        § 78 (Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes)
        § 85 (Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht