Telekommunikationsgesetz
| Teil 5 - Informationen über Infrastruktur und Netzausbau (§§ 78 - 86) |
(1) 1Informationen über den künftigen Netzausbau für den Bereich Mobilfunk beruhen auf geografischen Erhebungen, die die zentrale Informationsstelle des Bundes zum Zweck der Erstellung einer Übersicht über den künftigen Ausbau der für den Mobilfunk bestimmten öffentlichen Telekommunikationsnetze durchführt. 2Die Erhebungen nach Satz 1 umfassen solche Informationen, die erkennen lassen, an welchen Standorten ein Mobilfunknetzbetreiber innerhalb von 12 Monaten ab dem Beginn der jeweiligen Erhebung das von ihm betriebene Mobilfunknetz in den Gebieten auszubauen beabsichtigt, für die sich aus der Kartendarstellung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ergibt, dass dort keine Netzabdeckung mit Mobilfunktechnologien der dritten, vierten oder fünften Generation besteht.
(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes führt die Erhebungen in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens in Abständen von sechs Monaten ab erstmaliger Erhebung durch.
(3) 1Die nach Absatz 1 zu erhebenden Informationen umfassen:
2Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Vorgaben zu den technischen Einzelheiten zu den in Absatz 1 Satz 2 und Satz 1 dieses Absatzes genannten Gegenständen in einer Technischen Richtlinie fest, die im Verkehrsblatt veröffentlicht wird.
(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann auf Anforderung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung auf Grundlage der geografischen Erhebung eine Übersicht für einen festgelegten Zeitraum hinsichtlich der künftigen örtlichen Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze erstellen, wenn die zentrale Informationsstelle des Bundes einen Bedarf für eine solche Erhebung feststellt und diesen Bedarf begründet.
(5) 1Informationen über den künftigen Netzausbau im Sinne des Absatzes 1 umfassen alle relevanten Informationen zu geplanten Netzausbaumaßnahmen einschließlich der Netzausbaupläne aller Unternehmen und öffentlichen Stellen. 2Die erhobenen Informationen müssen den Anforderungen des § 80 Absatz 2 Satz 2 entsprechen und gemäß § 80 Absatz 3 behandelt werden. 3Für Informationen, die für die Übersicht über die künftige Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinne des Absatzes 4 erforderlich sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(6) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Gebietskörperschaften für allgemeine Planungs- und Förderzwecke Einsicht in die Übersicht nach den Absätzen 1 und 4 gewähren. 2Näheres regelt die die zentrale Informationsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen, die sicherstellen, dass die Informationen unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025) vom 24.07.2025
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.07.2025 | Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025) | 24.07.2025 |
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Rechtsprechung zu § 81 TKG
14 Entscheidungen zu § 81 TKG in unserer Datenbank:
- BPatG, 11.04.2007 - 26 W (pat) 25/06
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 11.04.2007 - 26 W (pat) 26/06
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 11.04.2007 - 26 W (pat) 28/06
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 10.04.2007 - 26 W (pat) 28/06
Löschung der Wortmarke Post
- BPatG, 10.04.2007 - 26 W (pat) 28/06
- BPatG, 11.04.2007 - 26 W (pat) 29/06
POST
- BPatG, 10.04.2007 - 26 W (pat) 24/06
Anspruch auf Löschung der Eintragung des Wortes "Post" als im Verkehr ...
- BPatG, 10.04.2007 - 26 W (pat) 27/06
- OLG Hamburg, 04.04.2006 - 3 U 10/05
Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch: Benutzung von den Begriff "Post" ...
Querverweise
Auf § 81 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Verfahren der Marktregulierung
- § 10 (Marktdefinition)
- Informationen über Infrastruktur und Netzausbau
- Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
- § 157 (Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Befugnisse
- § 203 (Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten)