Telekommunikationsgesetz
| Teil 9 - Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (§§ 156 - 163) |
(1) 1Die Bundesnetzagentur überwacht in regelmäßigen Abständen die Verfügbarkeit eines Mindestangebots gemäß Absatz 2. 2Sie berücksichtigt hierbei die Ergebnisse der Erhebungen der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß den §§ 80, 81 und 84. 3Die Bundesnetzagentur berichtet in dem Jahresbericht nach § 196 über die Ergebnisse der Überwachung nach Satz 1.
(2) Mindestens verfügbar sein müssen Sprachkommunikationsdienste sowie ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne des Absatzes 3, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort.
(3) 1In einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung, die des Einvernehmens mit dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages bedarf, wird mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt, welche Anforderungen ein Internetzugangsdienst sowie ein Sprachkommunikationsdienst nach Absatz 2 erfüllen müssen. 2Bei der Festlegung der Anforderungen an den Internetzugangsdienst nach Satz 1 werden insbesondere die von mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzte Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz sowie weitere nationale Gegebenheiten, wie die Auswirkungen der festgelegten Qualität auf Anreize zum privatwirtschaftlichen Breitbandausbau und zu Breitbandfördermaßnahmen, berücksichtigt. 3Der Internetzugangsdienst muss stets mindestens die in Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Dienste, Teleheimarbeit einschließlich Verschlüsselungsverfahren im üblichen Umfang und eine für Verbraucher marktübliche Nutzung von Online-Inhaltediensten ermöglichen. 4Die nach Satz 1 festzulegende Uploadrate und Latenz können niedriger, als die von 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzten Werte sein, wenn tatsächlich nachgewiesen ist, dass die in Satz 3 genannten Dienste auch bei geringeren Vorgaben beim Endnutzer funktionieren. 5In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können kürzere als die in § 160 und § 161 genannten Fristen festgelegt werden, wenn durch eine Digitalisierung der Verfahrensabläufe eine Beschleunigung erreicht werden konnte.
(4) 1Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung zu erlassen. 2Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat die festgelegten Anforderungen jährlich zu überprüfen. 3Über das Ergebnis unterrichtet es den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages.
(5) 1Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Ermächtigung nach Absatz 3 sowie die Pflichten nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 2Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und mit dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages und der Zustimmung des Bundesrates. 3Das Ergebnis des Prüfberichts der Bundesnetzagentur nach Absatz 4 bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und mit dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025) vom 24.07.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.07.2025 | Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025) | 24.07.2025 | |
| 29.06.2021 | Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien | 23.06.2021 |
diensten § 157Verfügbarkeit der Telekommunikations-
dienste § 158Erschwinglichkeit der Telekommunikations-
dienste § 159Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikations-
diensten § 160Feststellung der Unterversorgung § 161Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikations-
diensten § 162Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikations-
diensten § 163Umlageverfahren
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Rechtsprechung zu § 157 TKG
5 Entscheidungen zu § 157 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 27.11.2024 - 21 K 1964/24
- VG Köln, 04.06.2025 - 21 K 5545/23
- VG Köln, 27.11.2024 - 21 K 1463/23
- VG Schwerin, 25.04.2022 - 3 B 483/22
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- AG Frankenthal, 05.02.2026 - 3a C 90/25
Querverweise
Auf § 157 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
- § 156 (Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten)
§ 158 (Erschwinglichkeit der Telekommunikationsdienste)
§ 159 (Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten)
§ 160 (Feststellung der Unterversorgung)
§ 161 (Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten)
§ 162 (Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten)
§ 163 (Umlageverfahren)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Organisation
- § 195 (Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten)