Telekommunikationsgesetz
| Teil 9 - Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (§§ 156 - 163) |
(1) 1Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Überwachung gemäß § 157 Absatz 1 und § 158 Absatz 2 fest, dass einer der nachfolgenden Umstände vorliegt, so veröffentlicht sie innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger Kenntniserlangung diese Feststellung:
| 1. | eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 wird weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit angemessen, ausreichend oder nach § 158 Absatz 1 zu einem erschwinglichen Endnutzerpreis erbracht, | |
| 2. | es ist zu besorgen, dass eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 zukünftig nicht mehr gewährleistet sein wird. |
2Die Bundenetzagentur kann die ihr gesetzte Frist für die Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung nach Satz 1 bei außergewöhnlichen Umständen um bis zu einen Monat überschreiten. 3Die Umstände sind hinreichend zu begründen.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Feststellung nach Absatz 1 in dem von der Feststellung umfassten Gebiet einen tatsächlichen Bedarf für eine Versorgung mit den nach § 157 Absatz 2 mindestens verfügbaren Telekommunikationsdiensten fest, kündigt sie mit der Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung an, nach den Vorschriften des § 161 Absatz 2 vorzugehen, sofern kein Unternehmen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesnetzagentur zusagt, sich zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 ohne Ausgleich nach § 162 zu verpflichten.
diensten § 157Verfügbarkeit der Telekommunikations-
dienste § 158Erschwinglichkeit der Telekommunikations-
dienste § 159Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikations-
diensten § 160Feststellung der Unterversorgung § 161Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikations-
diensten § 162Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikations-
diensten § 163Umlageverfahren
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Rechtsprechung zu § 160 TKG
5 Entscheidungen zu § 160 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 27.11.2024 - 21 K 1964/24
- VG Köln, 04.06.2025 - 21 K 5545/23
- VG Köln, 27.11.2024 - 21 K 1463/23
- VG Köln, 25.04.2025 - 1 K 8270/24
Untätigkeitsklage, Bescheidungsklage, Streitbeilegungsverfahren, Beschlusskammer, ...
- VG Köln, 23.07.2025 - 21 K 3458/22