Telekommunikationsgesetz
Teil 9 - Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (§§ 156 - 163) |
(1) 1Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Überwachung gemäß § 157 Absatz 1 und § 158 Absatz 2 fest, dass einer der nachfolgenden Umstände vorliegt, so veröffentlicht sie innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger Kenntniserlangung diese Feststellung:
1. | eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 wird weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit angemessen, ausreichend oder nach § 158 Absatz 1 zu einem erschwinglichen Endnutzerpreis erbracht, | |
2. | es ist zu besorgen, dass eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 zukünftig nicht mehr gewährleistet sein wird. |
2Die Bundenetzagentur kann die ihr gesetzte Frist für die Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung nach Satz 1 bei außergewöhnlichen Umständen um bis zu einen Monat überschreiten. 3Die Umstände sind hinreichend zu begründen.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Feststellung nach Absatz 1 in dem von der Feststellung umfassten Gebiet einen tatsächlichen Bedarf für eine Versorgung mit den nach § 157 Absatz 2 mindestens verfügbaren Telekommunikationsdiensten fest, kündigt sie mit der Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung an, nach den Vorschriften des § 161 Absatz 2 vorzugehen, sofern kein Unternehmen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesnetzagentur zusagt, sich zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 ohne Ausgleich nach § 162 zu verpflichten.
diensten § 157Verfügbarkeit der Telekommunikations-
dienste § 158Erschwinglichkeit der Telekommunikations-
dienste § 159Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikations-
diensten § 160Feststellung der Unterversorgung § 161Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikations-
diensten § 162Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikations-
diensten § 163Umlageverfahren