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Telekommunikationsgesetz
Teil 9 - Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (§§ 156 - 163) |
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__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
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1Jeder Anbieter, der auf dem sachlichen Markt der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig ist, ist verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach den §§ 157 und 158 erbracht werden kann. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.
§ 156Recht auf Versorgung mit Telekommunikations-
diensten § 157Verfügbarkeit der Telekommunikations-
dienste § 158Erschwinglichkeit der Telekommunikations-
dienste § 159Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikations-
diensten § 160Feststellung der Unterversorgung § 161Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikations-
diensten § 162Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikations-
diensten § 163Umlageverfahren
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diensten § 157Verfügbarkeit der Telekommunikations-
dienste § 158Erschwinglichkeit der Telekommunikations-
dienste § 159Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikations-
diensten § 160Feststellung der Unterversorgung § 161Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikations-
diensten § 162Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikations-
diensten § 163Umlageverfahren
Querverweise
Auf § 159 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
- § 163 (Umlageverfahren)