Telekommunikationsgesetz
| Teil 9 - Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (§§ 156 - 163) |
(1) 1Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, müssen Verbrauchern zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden. 2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Anhörung der betroffenen Kreise Grundsätze über die Ermittlung erschwinglicher Preise für Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung.
(2) Die Bundesnetzagentur überwacht die Entwicklung und Höhe der Preise für Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort.
diensten § 157Verfügbarkeit der Telekommunikations-
dienste § 158Erschwinglichkeit der Telekommunikations-
dienste § 159Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikations-
diensten § 160Feststellung der Unterversorgung § 161Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikations-
diensten § 162Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikations-
diensten § 163Umlageverfahren
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 158 TKG
Querverweise
Auf § 158 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten