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Telekommunikationsgesetz

   Teil 9 - Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (§§ 156 - 163)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 158
Erschwinglichkeit der Telekommunikationsdienste

(1) 1Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, müssen Verbrauchern zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden. 2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Anhörung der betroffenen Kreise Grundsätze über die Ermittlung erschwinglicher Preise für Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung.

(2) Die Bundesnetzagentur überwacht die Entwicklung und Höhe der Preise für Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort.

Querverweise

Auf § 158 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
        § 159 (Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten)
        § 160 (Feststellung der Unterversorgung)
        § 161 (Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten)
        § 162 (Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten)
        § 163 (Umlageverfahren)
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