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Telekommunikationsgesetz

   Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222)   
   Abschnitt 1 - Organisation (§§ 191 - 201)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 196
Jahresbericht

1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, einschließlich der wesentlichen Marktdaten, ihrer Entscheidungen sowie ihrer eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen. 2In dem Jahresbericht berichtet die Bundesnetzagentur auch über ihre zukünftigen Vorhaben.

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Rechtsprechung zu § 196 TKG

Entscheidung zu § 196 TKG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 196 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
        § 157 (Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste)
     
      Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
        Befugnisse
          § 208a (Erprobung neuer Technologien und Verfahren)
Was ist das?

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