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Telekommunikationsgesetz
| Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222) |
| Abschnitt 1 - Organisation (§§ 191 - 201) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
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1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, einschließlich der wesentlichen Marktdaten, ihrer Entscheidungen sowie ihrer eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen. 2In dem Jahresbericht berichtet die Bundesnetzagentur auch über ihre zukünftigen Vorhaben.
§ 191Aufgaben und Befugnisse
§ 192Medien der Veröffentlichung
§ 193Veröffentlichung von Weisungen
§ 194Aufgaben und Rechte des Beirates
§ 195Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten
§ 196Jahresbericht
§ 197Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
§ 198Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union
§ 199Bereitstellung von Informationen
§ 200Mediation
§ 201Wissenschaftliche Beratung
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Rechtsprechung zu § 196 TKG
Entscheidung zu § 196 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 24.07.2025 - 1 L 327/23
Nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienst, OTT-Dienst, EKEK, ...
Querverweise
Auf § 196 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
- § 157 (Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Befugnisse
- § 208a (Erprobung neuer Technologien und Verfahren)