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Telekommunikationsgesetz
Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222) |
Abschnitt 1 - Organisation (§§ 191 - 201) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
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1Weisungen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilen, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.
§ 191Aufgaben und Befugnisse
§ 192Medien der Veröffentlichung
§ 193Veröffentlichung von Weisungen
§ 194Aufgaben und Rechte des Beirates
§ 195Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten
§ 196Jahresbericht
§ 197Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
§ 198Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union
§ 199Bereitstellung von Informationen
§ 200Mediation
§ 201Wissenschaftliche Beratung
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