Telekommunikationsgesetz
| Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222) |
| Abschnitt 1 - Organisation (§§ 191 - 201) |
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. 2Die Mitglieder dieser Kommissionen müssen auf dem Gebiet der Telekommunikation über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur erhält bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unterstützung. 2Diese betrifft insbesondere
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