Telekommunikationsgesetz
| Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222) |
| Abschnitt 2 - Befugnisse (§§ 202 - 208a) |
(1) 1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes, nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 oder nach der Verordnung (EU) 2015/2120 nicht erfüllt, fordert sie das Unternehmen auf
2Das Abhilfeverlangen nach Satz 1 Nummer 2 kann nur gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 2 angefochten werden.
(2) 1Die Bundesnetzagentur kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, wenn das Unternehmen dem Abhilfeverlangen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. 2Bei der Anordnung ist dem Unternehmen eine angemessene Frist zu setzen, um den Maßnahmen entsprechen zu können.
(3) Verletzt das Unternehmen seine Verpflichtungen in schwerer oder wiederholter Weise oder kommt es den von der Bundesnetzagentur angeordneten Maßnahmen nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur ihm die Tätigkeit als Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von Telekommunikationsdiensten untersagen.
(4) 1Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und erheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung bei anderen Anbietern oder Nutzern von Telekommunikationsnetzen und -diensten zu erheblichen wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Bundesnetzagentur vorläufige Maßnahmen ergreifen. 2Die Bundesnetzagentur entscheidet, nachdem sie dem betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt hat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird.
(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von mindestens 1 000 Euro bis höchstens 10 Millionen Euro festgesetzt werden.
(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für die Durchsetzung von Verpflichtungen von Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze, die keine Unternehmen sind, entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union | 12.05.2026 |
pflichten § 204Auskunftserteilung § 205Ermittlungen § 206Beschlagnahme § 207Vorläufige Anordnungen § 208Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur § 208aErprobung neuer Technologien und Verfahren
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Rechtsprechung zu § 202 TKG
11 Entscheidungen zu § 202 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 05.01.2024 - 1 L 2033/23
Telekommunikation, Vor-Ort-Untersuchung, Mitnutzung, Beschlusskammer, ...
- VG Köln, 06.12.2023 - 1 L 2173/23
Einstellungsbeschluss, vorläufige Maßnahme, Telekommunikationsrecht
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 43/22
Ermächtigung der Bundesnetzagentur zur Anordnung der Rücknahme und Rückabwicklung ...
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 44/22
Rechtmäßigkeit der Verpflichtung eines Energielieferanten zur "Rücknahme" und ...
- VG Köln, 12.10.2023 - 1 L 1405/22
Frequenzordnung, Frequenznutzung, Frequenzzuteilung, Funkfrequenzen, Widerruf, ...
- VG Köln, 23.07.2025 - 21 K 3458/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 13 B 783/22
Antrag im Eilverfahren auf Entsperrung einer politisch motivierten Internetseite ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 04.06.2025 - 21 K 5545/23
- VG Köln, 21.10.2025 - 1 L 1250/25
Netzgleichheit; Internetzugangsdienste; Depriorisierung; Drosselung; ...
Querverweise
Auf § 202 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Verfahren
- Beschlusskammern
- § 212 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 230 (Übergangsvorschriften)